
Satzung des Vereines
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Name, Sitz-, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Beiträge
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Die Hauptversammlung
§ 7 Gesamtvorstand
§ 8 Der Vorstand im Sinne § 26 BGB
§ 9 Kassenprüfer
§ 10 Auflösung des Vereins
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins top
Der im Jahre 1983 gegründete Verein ist unter dem Namen Squash-Club Jonny M in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bietigheim, eingetragen und hat den Namenszusatz „e. V.".
Er hat seinen Sitz in Bietigheim/Bissingen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliederverbände.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
Man verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar Gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
§ 2 Mitgliedschaft top
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder) und juristische Personen (außerordentliche Mitglieder) sein.
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand gemäß § 26 BGB aufgrund eines Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
a.) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 01. eines Monats auf den sie beantragt wird.
b.) Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarungen zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand gemäß §26 BGB des Vereines festgelegt.
c.) Personen die sich um die Förderung des Squashsports besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes gemäß §26 BGB von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei
Verlust der Mitgliedschaft
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes.
a.) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a1.) Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand gemäß §26 BGB bis spätestens 30.09. und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend.
b.) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung eines Beitrages für länger als ein Jahr im Rückstand ist, die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt, Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.
Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand gemäß §26 BGB Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu. Die Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
c.) Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus den zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand gemäß §26 BGB getroffenen Vereinbarungen.
§ 3 Beiträge top
Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Die Hauptversammlung kann Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen.
1 . Ordentliche Mitglieder
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühr wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden stets im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig. Auf Antrag können die Beiträge vom Vorstand gemäß §26 BGB gestundet oder erlassen werden.
2. Außerordentliche Mitglieder
Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand gemäß §26 BGB des Vereines festgesetzt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder top
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines entgegensteht.
1. Ordentliche Mitglieder
Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausführung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in Hauptversammlungen teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
2. Außerordentliche Mitglieder
Das Außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der von dem Vorstand gemäß §26 BGB gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahl-recht. Es steht ihnen das Recht zu, an den Hauptversammlungen teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.
§ 5 Organe des Vereins top
1. Die Hauptversammlung
2. Der Gesamtvorstand
3. Der Vorstand im Sinne 26 BGB
§ 6 Die Hauptversammlung top
1. Im ersten Vierteljahr jedes Geschäftsjahres wird die ordentliche Hauptversammlung durchgeführt. Sie wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden durch Verteilung einer schriftlichen Einladung an alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen mit Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einberufen.
2. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a.) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes gemäß §26 BGB.
b.) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
c.) Entlastung des Vorstandes
d.) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand gemäß § 26 BGB wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten
e.) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Gesamtvorstandes
f.) Wahl der Kassenprüfer
g.) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, etwaige Zusatzbeiträge und Umlagen (Ausnahme § 3, Ziffer 2)
h.) Berufung gegen Ausschlussbeschlüsse des Gesamtvorstandes
i.) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j.) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
3. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand gemäß § 26 BGB schriftlich mitzuteilen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Hauptversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
4. Der Vorstand gemäß § 26 BGB kann außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und Grundes gegenüber dem Vorstand gemäß § 26 BGB verlangt wird. Für die Einberufung gilt Absatz 1 entsprechend
5. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienene Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt
6. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
7. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufes und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die durch Beschluss des Gesamtvorstandes gültige Geschäftsordnung maßgeblich
§ 7 Gesamtvorstand top
1. Den Gesamtvorstand bilden:
a.) der 1. Vorsitzende
b.) die zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c.) der Kassenwart
d.) der Sportwart
e.) der Jugendwart
f.) der Pressewart
g.) der Schriftführer
2. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf ein Jahr gewählt. Jedes Mitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes beruft der Gesamtvorstand den Nachfolger, wenn die nächste Hauptversammlung nicht binnen drei Monaten stattfindet; in der nächsten Hauptversammlung ist Nachwahl erforderlich.
3. Der Gesamtvorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm:
a.) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
b.) die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins
c.) die Beschlussfassung der Geschäftsführungsmaßnahmen
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter der 1. oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Die Sitzungen des Gesamtvorstandes leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Von den Mitgliedern des Gesamtvorstandes sind insbesondere folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:
a.) Breiten- und Freizeitsport
b.) Leistungs- und Freizeitsport
c.) Öffentlichkeitsarbeit
d.) Finanz-, Steuer- und Vermögensaufgaben
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Vorn Gesamtvorstand kann ein Geschäftsführer bestellt werden, der dem Gesamtvorstand beratend angehört.
Die Hauptversammlung kann verdienten Persönlichkeiten mit der Ehrenmitgliedschaft Sitz und Stimme im Gesamtvorstand verleihen.
§ 8 Der Vorstand im Sinne § 26 BGB top
Der 1. Vorsitzende, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwart bilden den Vorstand im Sinne § 26 BGB. Sie führen die Geschäfte des Vereins und vertreten den Verein Gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.
Die Vertretungsvollmacht der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 26 BGB ist in der Weise beschränkt, dass sie zu Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als DM 400,-- im Einzelfall einen Beschluss des Gesamtvorstandes benötigen.
§ 9 Kassenprüfer top
Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der Stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereines sowie die Kassenprüfung sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand gemäß § 26 BGB berichten.
Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener Zeiträume während und am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.
§ 10 Auflösung des Vereins top
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf den Württembergischen Landessportbund zu übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Entsprechendes gilt für die Beschlussfassung über den Wegfall des Vereinszweckes.
Enjoy tw :-)